Beschluss: Satzung

Originalversion

1 §1 Sitz und Name
2
3 (1) Die Organisation trägt den Namen Grüne Jugend Frankfurt.
4 (2) Die Grüne Jugend Frankfurt ist der angegliederte
5 Jugendverband von Bündnis 90/Die Grünen in Frankfurt und
6 Kreisverband der Grünen Jugend Hessen, jedoch politisch und
7 organisatorisch selbständig.
8 (3) Der Sitz der Grünen Jugend Frankfurt ist Frankfurt am
9 Main.
10
11 §2 Aufgaben
12
13 Die Grüne Jugend Frankfurt stellt sich folgende Aufgaben:
14
15 * Innerhalb der Jugend, der Gesellschaft und der Partei
16 BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN für ihre Ziele und Vorstellungen zu
17 wirken, die politischen Vorstellungen ihrer Mitglieder
18 entsprechend des gültigen Grundsatzprogramms und der
19 sonstigen gültigen programmatischen Beschlüsse zu
20 artikulieren und zu vertreten,
21 * politische Schulungs-, Bildungs- und Informationsarbeit
22 durchzuführen,
23 * Kontakte zu anderen Jugendorganisationen zu knüpfen und
24 dadurch eine Zusammenarbeit anzustreben, um so zu mehr
25 Solidarität zwischen Menschen verschiedener Herkunft,
26 sexueller Orientierung, Weltanschauung und Religion
27 beizutragen.
28
29
30 §3 Organe
31
32 Die Grüne Jugend Frankfurt hat folgende Organe:
33
34 * Kreismitgliederversammlung
35 * Arbeitsgruppen
36 * Vorstand
37
38
39 §4 Mitgliedschaft
40
41 (1) Mitglied der Grünen Jugend Frankfurt kann jeder Mensch
42 bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres sein, der nicht in
43 einem anderen Kreisverband der Grünen Jugend Mitglied ist
44 und sich zu den Zielen und Grundsätzen der Grünen Jugend
45 Frankfurt bekennt.
46 (2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche
47 Beitrittserklärung und positive Entscheidung des Vorstandes
48 erworben. Gegen jede Zurückweisung eines Aufnahmeantrags
49 kann bei der Kreismitgliederversammlung Einspruch erhoben
50 werden, die mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
51 entscheidet.
52 (3) Die Mitgliedschaft endet durch Erreichen der
53 Altersgrenze, Austritt, Tod oder durch formalen Ausschluss.
54 (4) Jedes Mitglied hat das Recht an allen Veranstaltungen,
55 Abstimmungen und Wahlen im Rahmen der Satzung teilzunehmen,
56 sowie Ämter der Grünen Jugend Frankfurt zu bekleiden.
57 (5) Die Mitarbeit in der Grünen Jugend Frankfurt steht auch
58 Nichtmitgliedern bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres
59 offen.
60
61 §5 Kreismitgliederversammlung
62
63 (1)Das höchste beschlussfassende Organ der Grünen Jugend
64 Frankfurt ist die Kreismitgliederversammlung, zu der alle
65 Mitglieder 14 Tage im voraus elektronisch eingeladen werden
66 müssen.
67 (2)Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig,
68 solange mindestens 5 Mitglieder anwesend sind.
69 (3)Die Satzung sowie das Grundsatzprogramm können von der
70 Kreismitgliederversammlung nur mit einer 2/3 Mehrheit der
71 gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen,
72 geändert oder aufgehoben werden.
73 (4) Sonstige Beschlüsse werden auf Antrag mit einfacher
74 Mehrheit der abgegeben Stimmen gefasst. Bei
75 Stimmengleichheit oder mehr als 50% Enthaltungen ist ein
76 Antrag abgelehnt.
77
78
79 §6 Vorstand
80
81 (1) Dem Vorstand obliegt die Ausführung der Beschlüsse der
82 Kreismitgliederversammlung und die Vertretung der Grünen
83 Jugend Frankfurt nach innen und außen, gerichtlich und
84 außergerichtlich.
85 (2) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei, höchstens
86 vier, gleichberechtigten SprecherInnen und einer
87 SchatzmeisterIn.
88 (3) Der Vorstand ist auf die Dauer eines Jahres gewählt. Die
89 Wiederwahl ist möglich. Eine vorzeitige Abwahl ist durch
90 eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf Antrag von
91 mindestens 5 Mitgliedern in Verbindung mit der Neubesetzung
92 des Amtes jederzeit möglich.
93 (4) Im Falle des Rücktritts eines oder mehrerer
94 Vorstandsmitglieder sind unverzüglich Neuwahlen anzusetzen.
95 Im Fall des Rücktritts aller Vorstandsmitglieder haben diese
96 ihre satzungsgemäßen Geschäfte bis zum Zeitpunkt der
97 Neuwahlen weiterzuführen.
98 (5) Die Mitglieder des Vorstandes sollen vor Ablauf der
99 einjährigen Amtszeit einen Tätigkeitsbericht vorlegen.
100 (6) Jeweils die Hälfte des gewählten Vorstands ist zur
101 Vertretung der Grünen Jugend Frankfurt berechtigt.
102 (7) Die Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder der
103 Grünen Jugend Frankfurt sein.
104 (8) Der Vorstand tagt öffentlich.
105
106
107 §7 Arbeitsgruppen
108
109 (1) Die Kreismitgliederversammlung können thematische
110 Arbeitsgruppen einrichten.
111 (2) Die SprecherInnen der jeweiligen Arbeitsgruppen werden
112 durch diese maximal für die Dauer eines Jahres gewählt und
113 müssen von der Kreismitgliederversammlung mit absoluter
114 Mehrheit bestätigt werden. Die Wiederwahl ist möglich.
115 (3) Sie haben das Mandat auf der Basis des gültigen
116 Grundsatzprogramms und der Arbeitsgruppenbeschlüsse im
117 Rahmen des Arbeitsbereichs der Arbeitsgruppe nach innen und
118 außen zu vertreten.
119
120
121 §8 Beauftragte
122
123 (1) Die Grüne Jugend Frankfurt kann in einer
124 Kreismitgliederversammlung für bestimmte Aufgabenbereiche
125 eineN BeauftragteN wählen.
126 (2)Die Wiederwahl ist möglich. Eine Abwahl ist durch die
127 einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder in Verbindung
128 mit der Neubesetzung des Amtes jederzeit möglich.
129 (3)Die/ der Beauftragte sollen vor Ablauf der einjährigen
130 Amtszeit einen Tätigkeitsbericht vorlegen.
131
132
133 §9 Delegierte für den Landesbeirat der Grünen Jugend Hessen
134
135 (1) Abweichend von den §§5 und 7 der Satzung obliegt die
136 Ausführung der Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung und
137 die Vertretung der Grünen Jugend Frankfurt auf den Sitzungen
138 des Landesbeirats der Grünen Jugend Hessen den dafür
139 gewählten Delegierten und Ersatzdelegierten.
140 (2) Die Delegierten und Ersatzdelegierten werden von der
141 Kreismitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres
142 gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Eine Abwahl ist durch
143 die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder in
144 Verbindung mit der Neubesetzung der Delegierten- und
145 Ersatzdelegiertenämter der abgewählten jederzeit möglich.
146 (3) Im Falle des Rücktritts der Delegierten sind
147 unverzüglich Neuwahlen anzusetzen. Die satzungsgemäßen
148 Geschäfte der Delegierten sind bis zum Zeitpunkt der
149 Neuwahlen von den bisherigen Delegierten weiterzuführen.
150 (4) Die Delegierten bzw. Ersatzdelegierten, welche an der
151 Sitzung des Landesbeirats teilgenommen haben, sollen
152 spätestens auf der der jeweiligen Landesbeiratssitzung
153 folgenden Kreismitgliederversammlung einen mündlichen
154 Bericht erstatten.
155 (5) Die Delegierten und Ersatzdelegierten für den
156 Landesbeirat der Grünen Jugend Hessen müssen Mitglieder der
157 Grünen Jugend Frankfurt sein.
158
159
160 §10 Allgemeine Bestimmungen
161
162 (1) Wahlen sind offen oder auf Antrag eines Mitglieds der
163 jeweiligen Versammlung geheim durchzuführen.
164 (2) Personenwahlen sind jedoch immer geheim zu vollziehen.
165 Gewählt ist die Person, die im ersten Wahlgang die absolute
166 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht. Im
167 zweiten Wahlgang gewählt ist die Person, welche die ehrheit
168 der abgegebenen Stimmen erreicht. Wenn dann noch immer
169 Stimmgleichheit besteht, entscheidet das Los.
170 (3) Alle Ämter werden gemäß dem Frauenstatut von Bündnis 90/
171 Die Grünen besetzt.
172 (4) Für die finanziellen Angelegenheiten der Grünen Jugend
173 Frankfurt ist bei Bedarf mit absoluter Mehrheit eine
174 Finanzordnung zu erlassen. Diese Finanzordnung kann in der
175 Folgezeit ebenfalls mit absoluter Mehrheit geändert oder
176 ergänzt werden.
177 (5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
178
179
180 §11 Ausschluss / Schiedsverfahren
181
182 (1) Bei verbandsschädigendem Verhalten ist der
183 Verbandsausschluss möglich.
184 (2) Näheres regeln die Satzung der Grünen Jugend Hessen und
185 die Geschäftsordnung des Landesschiedsgerichts der Grünen
186 Jugend Hessen.
187
188
189 §12 Auflösung
190
191 (1) Die Auflösung der Grünen Jugend Frankfurt kann durch
192 Antrag von mindestens einer 3/4 Mehrheit der anwesenden
193 Mitglieder eingeleitet werden. Die Auflösung muss durch eine
194 eigens dafür einberufene "Öffentliche Sitzung" ebenfalls mit
195 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder bestätigt werden.
196 Hierfür muss mindestens einen Monat vorher schriftlich
197 eingeladen werden.
198 (2) Das Restvermögen fällt dann dem Kreisverband von
199 BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN zu, mit der Auflage, es für
200 jugendpolitische Zwecke zu verwenden.
201
202
203 §13 Schlussbestimmungen
204 Die Satzung tritt in ihrer geänderten Fassung zum 08.10.2009
205 in Kraft.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 §1 Sitz und Name
2
3 (1) Die Organisation trägt den Namen Grüne Jugend Frankfurt.
4 (2) Die Grüne Jugend Frankfurt ist der angegliederte
5 Jugendverband von Bündnis 90/Die Grünen in Frankfurt und
6 Kreisverband der Grünen Jugend Hessen, jedoch politisch und
7 organisatorisch selbständig.
8 (3) Der Sitz der Grünen Jugend Frankfurt ist Frankfurt am
9 Main.
10
11 §2 Aufgaben
12
13 Die Grüne Jugend Frankfurt stellt sich folgende Aufgaben:
14
15 * Innerhalb der Jugend, der Gesellschaft und der Partei
16 BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN für ihre Ziele und Vorstellungen zu
17 wirken, die politischen Vorstellungen ihrer Mitglieder
18 entsprechend des gültigen Grundsatzprogramms und der
19 sonstigen gültigen programmatischen Beschlüsse zu
20 artikulieren und zu vertreten,
21 * politische Schulungs-, Bildungs- und Informationsarbeit
22 durchzuführen,
23 * Kontakte zu anderen Jugendorganisationen zu knüpfen und
24 dadurch eine Zusammenarbeit anzustreben, um so zu mehr
25 Solidarität zwischen Menschen verschiedener Herkunft,
26 sexueller Orientierung, Weltanschauung und Religion
27 beizutragen.
28
29
30 §3 Organe
31
32 Die Grüne Jugend Frankfurt hat folgende Organe:
33
34 * Kreismitgliederversammlung
35 * Arbeitsgruppen
36 * Vorstand
37
38
39 §4 Mitgliedschaft
40
41 (1) Mitglied der Grünen Jugend Frankfurt kann jeder Mensch
42 bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres sein, der nicht in
43 einem anderen Kreisverband der Grünen Jugend Mitglied ist
44 und sich zu den Zielen und Grundsätzen der Grünen Jugend
45 Frankfurt bekennt.
46 (2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche
47 Beitrittserklärung und positive Entscheidung des Vorstandes
48 erworben. Gegen jede Zurückweisung eines Aufnahmeantrags
49 kann bei der Kreismitgliederversammlung Einspruch erhoben
50 werden, die mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
51 entscheidet.
52 (3) Die Mitgliedschaft endet durch Erreichen der
53 Altersgrenze, Austritt, Tod oder durch formalen Ausschluss.
54 (4) Jedes Mitglied hat das Recht an allen Veranstaltungen,
55 Abstimmungen und Wahlen im Rahmen der Satzung teilzunehmen,
56 sowie Ämter der Grünen Jugend Frankfurt zu bekleiden.
57 (5) Die Mitarbeit in der Grünen Jugend Frankfurt steht auch
58 Nichtmitgliedern bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres
59 offen.
60
61 §5 Kreismitgliederversammlung
62
63 (1)Das höchste beschlussfassende Organ der Grünen Jugend
64 Frankfurt ist die Kreismitgliederversammlung, zu der alle
65 Mitglieder 14 Tage im voraus elektronisch eingeladen werden
66 müssen.
67 (2)Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig,
68 solange mindestens 5 Mitglieder anwesend sind.
69 (3)Die Satzung sowie das Grundsatzprogramm können von der
70 Kreismitgliederversammlung nur mit einer 2/3 Mehrheit der
71 gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen,
72 geändert oder aufgehoben werden.
73 (4) Sonstige Beschlüsse werden auf Antrag mit einfacher
74 Mehrheit der abgegeben Stimmen gefasst. Bei
75 Stimmengleichheit oder mehr als 50% Enthaltungen ist ein
76 Antrag abgelehnt.
77
78
79 §6 Vorstand
80
81 (1) Dem Vorstand obliegt die Ausführung der Beschlüsse der
82 Kreismitgliederversammlung und die Vertretung der Grünen
83 Jugend Frankfurt nach innen und außen, gerichtlich und
84 außergerichtlich.
85 (2) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei, höchstens
86 vier, gleichberechtigten SprecherInnen und einer
87 SchatzmeisterIn.
88 (3) Der Vorstand ist auf die Dauer eines Jahres gewählt. Die
89 Wiederwahl ist möglich. Eine vorzeitige Abwahl ist durch
90 eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf Antrag von
91 mindestens 5 Mitgliedern in Verbindung mit der Neubesetzung
92 des Amtes jederzeit möglich.
93 (4) Im Falle des Rücktritts eines oder mehrerer
94 Vorstandsmitglieder sind unverzüglich Neuwahlen anzusetzen.
95 Im Fall des Rücktritts aller Vorstandsmitglieder haben diese
96 ihre satzungsgemäßen Geschäfte bis zum Zeitpunkt der
97 Neuwahlen weiterzuführen.
98 (5) Die Mitglieder des Vorstandes sollen vor Ablauf der
99 einjährigen Amtszeit einen Tätigkeitsbericht vorlegen.
100 (6) Jeweils die Hälfte des gewählten Vorstands ist zur
101 Vertretung der Grünen Jugend Frankfurt berechtigt.
102 (7) Die Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder der
103 Grünen Jugend Frankfurt sein.
104 (8) Der Vorstand tagt öffentlich.
105
106
107 §7 Arbeitsgruppen
108
109 (1) Die Kreismitgliederversammlung können thematische
110 Arbeitsgruppen einrichten.
111 (2) Die SprecherInnen der jeweiligen Arbeitsgruppen werden
112 durch diese maximal für die Dauer eines Jahres gewählt und
113 müssen von der Kreismitgliederversammlung mit absoluter
114 Mehrheit bestätigt werden. Die Wiederwahl ist möglich.
115 (3) Sie haben das Mandat auf der Basis des gültigen
116 Grundsatzprogramms und der Arbeitsgruppenbeschlüsse im
117 Rahmen des Arbeitsbereichs der Arbeitsgruppe nach innen und
118 außen zu vertreten.
119
120
121 §8 Beauftragte
122
123 (1) Die Grüne Jugend Frankfurt kann in einer
124 Kreismitgliederversammlung für bestimmte Aufgabenbereiche
125 eineN BeauftragteN wählen.
126 (2)Die Wiederwahl ist möglich. Eine Abwahl ist durch die
127 einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder in Verbindung
128 mit der Neubesetzung des Amtes jederzeit möglich.
129 (3)Die/ der Beauftragte sollen vor Ablauf der einjährigen
130 Amtszeit einen Tätigkeitsbericht vorlegen.
131
132
133 §9 Delegierte für den Landesbeirat der Grünen Jugend Hessen
134
135 (1) Abweichend von den §§5 und 7 der Satzung obliegt die
136 Ausführung der Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung und
137 die Vertretung der Grünen Jugend Frankfurt auf den Sitzungen
138 des Landesbeirats der Grünen Jugend Hessen den dafür
139 gewählten Delegierten und Ersatzdelegierten.
140 (2) Die Delegierten und Ersatzdelegierten werden von der
141 Kreismitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres
142 gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Eine Abwahl ist durch
143 die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder in
144 Verbindung mit der Neubesetzung der Delegierten- und
145 Ersatzdelegiertenämter der abgewählten jederzeit möglich.
146 (3) Im Falle des Rücktritts der Delegierten sind
147 unverzüglich Neuwahlen anzusetzen. Die satzungsgemäßen
148 Geschäfte der Delegierten sind bis zum Zeitpunkt der
149 Neuwahlen von den bisherigen Delegierten weiterzuführen.
150 (4) Die Delegierten bzw. Ersatzdelegierten, welche an der
151 Sitzung des Landesbeirats teilgenommen haben, sollen
152 spätestens auf der der jeweiligen Landesbeiratssitzung
153 folgenden Kreismitgliederversammlung einen mündlichen
154 Bericht erstatten.
155 (5) Die Delegierten und Ersatzdelegierten für den
156 Landesbeirat der Grünen Jugend Hessen müssen Mitglieder der
157 Grünen Jugend Frankfurt sein.
158
159
160 §10 Allgemeine Bestimmungen
161
162 (1) Wahlen sind offen oder auf Antrag eines Mitglieds der
163 jeweiligen Versammlung geheim durchzuführen.
164 (2) Personenwahlen sind jedoch immer geheim zu vollziehen.
165 Gewählt ist die Person, die im ersten Wahlgang die absolute
166 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht. Im
167 zweiten Wahlgang gewählt ist die Person, welche die ehrheit
168 der abgegebenen Stimmen erreicht. Wenn dann noch immer
169 Stimmgleichheit besteht, entscheidet das Los.
170 (3) Alle Ämter werden gemäß dem Frauenstatut von Bündnis 90/
171 Die Grünen besetzt.
172 (4) Für die finanziellen Angelegenheiten der Grünen Jugend
173 Frankfurt ist bei Bedarf mit absoluter Mehrheit eine
174 Finanzordnung zu erlassen. Diese Finanzordnung kann in der
175 Folgezeit ebenfalls mit absoluter Mehrheit geändert oder
176 ergänzt werden.
177 (5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
178
179
180 §11 Ausschluss / Schiedsverfahren
181
182 (1) Bei verbandsschädigendem Verhalten ist der
183 Verbandsausschluss möglich.
184 (2) Näheres regeln die Satzung der Grünen Jugend Hessen und
185 die Geschäftsordnung des Landesschiedsgerichts der Grünen
186 Jugend Hessen.
187
188
189 §12 Auflösung
190
191 (1) Die Auflösung der Grünen Jugend Frankfurt kann durch
192 Antrag von mindestens einer 3/4 Mehrheit der anwesenden
193 Mitglieder eingeleitet werden. Die Auflösung muss durch eine
194 eigens dafür einberufene "Öffentliche Sitzung" ebenfalls mit
195 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder bestätigt werden.
196 Hierfür muss mindestens einen Monat vorher schriftlich
197 eingeladen werden.
198 (2) Das Restvermögen fällt dann dem Kreisverband von
199 BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN zu, mit der Auflage, es für
200 jugendpolitische Zwecke zu verwenden.
201
202
203 §13 Schlussbestimmungen
204 Die Satzung tritt in ihrer geänderten Fassung zum 08.10.2009
205 in Kraft.

Vorschlag

  1. Bewerten Sie die Original- und die eingebrachten Versionen eines Beschlusses, indem Sie über die Pfeile Ihre Zustimmung (hoch) oder Ablehnung (runter) ausdrücken. Sie können dabei auch mehreren Versionen zustimmen oder diese ablehnen.

  2. Wählen Sie, ob Änderungen im Vergleich zur Originalversion hervorgehoben werden sollen.

  3. Sie können hier auch eine neue Version des Beschlusses einbringen.